Zurzeit bin ich bei der Straßenverkehrs- und allg. Ordnungsbehörde
eingesetzt.
Das Sachgebiet umfasst viele Tätigkeiten, von der Ausstellung eines
Fahrlehrerscheins, die Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen, bis hin
zu Themen wie Lärmbelästigung und gefährliche Hunde.
Zuletzt habe ich mich mit der Thematik „gefährliche Hunde“ beschäftigt:
Bei der Ordnungsbehörde ging eine Anzeige ein, wo ein Hund eine Person
gebissen haben soll. Die gesetzliche Grundlage für solche Fälle ergibt sich aus
dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG). Danach gilt ein Hund als
gefährlich, wenn er gebissen hat. Zunächst ist der Sachverhalt genauer zu
betrachten und dem Hundebesitzer wird die Möglichkeit gegeben, sich zum
Sachverhalt zu äußern, dies erfolgt im Rahmen einer sog. Anhörung.
Anschließend wird zur abschließenden Bewertung des Sachverhaltes die
Polizeidiensthundestaffel hinzugezogen, die spezielle Alltagstests mit dem
einzustufenden Hund absolviert.
Die Diensthundestaffel gibt anschließend eine Empfehlung an die
Ordnungsbehörde, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Hund nach dem
LHundG handelt, oder ob lediglich eine Anleinpflicht o.ä. auf Grundlage des
Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) auferlegt wird.
Sollte sich herausstellen, dass der Hund tatsächlich als gefährlich
eingestuft werden muss, hat der Hundehalter mit höheren Auflagen zu rechnen,
wie beispielsweise Maulkorb- und Anleinpflicht, außerdem muss der Hund gechipt
werden und es ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Es wird außerdem eine
erhöhte Hundesteuer fällig.
Ich hoffe ich konnte euch hiermit einen kleinen Einblick in meine momentanen Tätigkeiten im Fachbereich 2 geben und bin gespannt, was mich in den kommenden Wochen noch alles erwarten wird.
Bis bald,
Jonas