Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen und das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen in der Nacht ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (7.00 Uhr) zu räumen.
In den vergangenen Jahren wurde festgestellt, dass bei der Schneeräumung die Schneemassen auf die Straßen geworfen wurden. Wir weisen darauf hin, dass dies nicht zulässig ist. Die Schneemassen sind auf dem eigenen Grundstück zu lagern.
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, auf Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Gehwege
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und folgende Fußverbindungswege
in Brohl
- Verbindungsweg zwischen Gartenstraße – Neugasse
- Verbindungsweg zwischen Gartenstraße – Hohlstraße
- Verbindungsweg zwischen Elzgasse – Schulstraße
in Kaisersesch
- Verbindungsweg zwischen Eichenstraße - Römerstraße
- Verbindungsweg zwischen Ginsterweg - Eichenstraße
- Verbindungsweg zwischen Pommerbachstraße - Stierstraße
- Verbindungsweg zwischen Finkenweg - Amselweg
- Verbindungsweg zwischen Amselweg - Meisenweg
- Verbindungsweg zwischen Meisenweg - Schwalbenweg
Fußgängerüberwege
Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.
Besonders gefährliche Fahrbahnstellen
Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte, die von den anliegenden Grundstückseigentümern und -besitzern zu bestreuen sind, werden nochmals wie folgt bekannt gemacht:
Düngenheim
- Straße Rammelberg, und zwar von Einmündung Gartenstraße bis Einmündung Urmersbacher Straße
- Gartenstraße, und zwar von Einmündung Monrealer Straße bis zur Einmündung der Straße Am Aller sowie von Hausnummer 13 bis zur Einmündung der Schulstraße
- Am Aller, und zwar von der Einmündung in die Gartenstraße bis Hausnummer 10 und 11 sowie im Bereich vor der unmittelbaren Einmündung in die Kirchstraße
- Kirchstraße, und zwar von Hausnummer 14 bis zur Einmündung in die Urmersbacher Straße
- Straße Am Berg, und zwar von der Einmündung in die Bergstraße bis zur Einmündung in die Straße Wiesengrund
- Bergstraße, und zwar von der Einmündung der Straße Am Berg bis zur Hauptstraße
- Monrealer Straße im Einmündungsbereich zur Hauptstraße
- Trierer Straße
- St. Martin-Straße im Bereich des Ausbaues mit Verbundsteinpflaster
besonders im Bereich „Seniorendomizil“
Eppenberg
- Kalenborner Weg
- Im Höfchen
- Bergstraße
- Am Keer
- Masburger Straße
- Heergasse bis zur Einmündung in die Masburger Straße
Gamlen
- Eulgemer Straße/Einmündung Hauptstraße
- Tannenweg
- L 109 teilweise („Herrengasse“ und „Kaifenheimer Weg“ vom Ortseingang bis zum Festplatz)
- Bergstraße
- Auf’m Kern
- Neuer Weg/Einmündung in die Hauptstraße
- Birkenweg/Einmündung in den Bungert
- Düngenheimer Straße aus Richtung Düngenheim bis Einmündung Auf dem Kern
- Neuer Weg/Einmündung Bungert
Hambuch
- Brunnenstraße, und zwar am Hausnummer 11
- Kirchstraße, und zwar von Hausnummer 1 bis 5
- Kreuzungsbereich „Auf den Bungerten/Wiesenstraße“ Hausnummer 11, 14 und 16
Hauroth
- Straße Belserweg
- Straße Wiesenweg
- Straße Zum Quengel
- Straße Anwand, und zwar von der Einmündung Kirchstraße bis zur Trafo-station
Kaisersesch
- Stierstraße, und zwar von der Einmündung Eifelstraße bis zur Einmündung Pommerbachstraße
- Von-der-Leyen-Straße
- Straße Heideberg, und zwar von Hausnummer 25 bis Ende (Wendehammer)
- Auf die Streupflicht für den Gehweg, der die Stierstraße mit der Pommerbachstraße verbindet, wird besonders hingewiesen.
- Einmündung der Jahnstraße in die Stierstraße
- Pommerbachstraße ab Haus Nr. 34 bis Einmündung Cochemer Straße
- Stichstraße zur Pommerbachstraße zum Haus Nr. 45
Landkern
- Borwiese im unteren Bereich
- Straße In den Weiden ab Einmündung Neustraße bis Einmündung in die Straße Sonnenhang
- Teilstrecke der Ahornstraße bis Einmündung in die Straße Sonnenhang
- Brunnenstraße, Ecke Im Eiberich bis Einmündung Oberer Berg
- Im Eiberich bis Einmündung Brunnenstraße
Laubach
- Bergstraße, und zwar im Einmündungsbereich in die K 14
- Kalenborner Weg, und zwar im Einmündungsbereich in die K 14
- Ecke Kirchstraße/Ringstraße
- Ecke Ringstraße/Wiesenweg
- Ecke Ringstraße/Alter Weg
Leienkaul
- Einmündung Hohmarkstraße/Grubenstraße
- Kreuzungsbereich Wiesenstraße/Grubenstraße/Breitenbruch
- Gemeindestraße „An der Kirche“
- Einmündung Heupelbergstraße/Grubenstraße
- Sesterbachstraße
- Oberer Leienweg
Masburg
- Einmündungsbereich Birkenstraße/Eppenberger Straße/Tannenweg
- Straße In der Haag
- Grubenstraße
Müllenbach
- Hauptstraße, und zwar von Hausnummer 47 bis Hausnummer Heideweg 1 sowie die Straßeneinmündungsbereiche dieses Teilstückes
- Einmündungsbereich Brunnenstraße/Wagenweg
- Einmündungsbereich in die Neustraße
- Straße „Auf der Höh“
Urmersbach
- Hauptstraße, ab dem Dorfbrunnen aufwärts bis zum Ende
- Auf’m Henchen
- An der Hardt
- Auf’m Brühl von der Einmündung L 99 bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges
- In der Holl vom Beginn bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges
- Abzweigung der Hauptstraße in Richtung Kirche
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz ist nur in besonderen Fällen zu verwenden und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen. Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen. Die Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.
Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Jeder Eigentümer und Besitzer eines an die Straßen angrenzenden Grundstückes sollte deshalb bemüht sein, der Reinigungspflicht besonders im Winter gewissenhaft nachzukommen.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass bei der Schneeräumung die Schneemassen nicht auf die Straße geworfen werden dürfen, sondern auf dem eigenen Grundstück zu lagern sind.
Hinweis:
Verschiedene Ortsgemeinde führen einen Winterdienst durch. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Winterdienstes durch die Gemeinden nur einen Service der Gemeinde darstellt und freiwillig erfolgt. Die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes gelten weiterhin.
Kaisersesch, den 09.11.2018
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch