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Bekanntmachung Räum- und Streupflicht Winter 2025-2026
Bekanntmachung Räum- und Streupflicht Winter 2025-2026
Öffentliche Straßen, Gehwege und dergleichen in den Ortsgemeinden und der Stadt im Bereich der Verbandsgemeinde Kaisersesch Räum- und Streupflicht im Winter
Die sog. Räum- und Streupflicht im Winter ist in den Straßenreinigungssatzungen der einzelnen Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch geregelt. Die Regelungen sind nicht in allen Einzelheiten identisch, legen aber die nachfolgend genannten Pflichten der Anlieger im Wesentlichen gleichlautend fest:
Die Straßenreinigungspflicht für öffentliche Straßen, Wege, Gehwege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortschaften ist durch die Satzung auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die öffentlichen Straßen erschlossen werden oder daran angrenzen, übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst im Winter insbesondere die Schneeräumung auf den Straßen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle während den allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee umgehend zu räumen. Der weggeräumte Schnee ist möglichst so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen in der Nacht ist bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr) zu räumen.
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen am Rand der Straße von mindestens einem Meter Breite zum Begehen durch Fußgänger freizuhalten.
Zu den Gehwegen zählen auch Fußgängerüberwege und die öffentlichen Verbindungsfußwege.
Fußgängerüberwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen in Verlängerung der Gehwege.
Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen sind von den anliegenden Grundstückseigentümern ebenfalls bei Glätte zu bestreuen. Diese Fahrbahnstellen sind teilweise in den Anlagen zu den Satzungen benannt und werden wie folgt bekannt gemacht:
Düngenheim
Straße Rammelberg von Einmündung Gartenstr. bis Einmündung Urmersbacher Str.; Gartenstr. von Einmündung Monrealer Str. bis zur Einmündung der Straße Am Aller sowie von Hausnr. 13 bis zur Einmündung Schulstr.; Am Aller von der Einmündung in die Gartenstraße bis Hausnr. 10 und 11 sowie im Bereich vor der unmittelbaren Einmündung in die Kirchstr.; Kirchstr. von Hausnr. 14 bis zur Einmündung in die Urmersbacher Str.; Straße Am Berg im Bereich Einmündung in die Bergstr. bis Einmündung in die Straße Wiesengrund; Bergstraße von der Einmündung der Straße Am Berg bis zur Hauptstr.; Monrealer Straße im Einmündungsbereich zur Hauptstr.; Trierer Straße; St. Martin-Straße im Bereich des Ausbaues mit Verbundsteinpflaster, besonders im Bereich Seniorendomizil
Eppenberg
Kalenborner Weg; Im Höfchen; Bergstraße; Am Keer; Im Laienpesch; Masburger Straße; In der Hohl
Gamlen
Eulgemer Straße/Einmündung Hauptstraße; Tannenweg; L 109 teilweise (von Ortseingang aus Richtung Kaisersesch bis Kirche und vom Ortseingang aus Richtung Kaifenheim bis Festplatz); Bergstraße; Auf dem Kern; Neuer Weg/Einmündung in die Hauptstraße; Birkenweg/Einmündung in den Bungert; Düngenheimer Straße aus Richtung Düngenheim bis Einmündung Auf dem Kern; Neuer Weg/Einmündung Bungert
Hambuch
Brunnenstraße im Bereich Hausnr. 11; Kirchstraße im Bereich Hausnr. 1 bis 5; Kreuzungsbereich Auf den Bungerten/Wiesenstraße im Bereich Hausnr. 11,14 und 16; In der Helt im Bereich Hausnr. 1 bis 14 sowie Nr. 16,18,20,22,24 und 26
Hauroth
Straße Belserweg; Straße Wiesenweg; Straße Zum Quengel; Straße Anwand von der Einmündung Kirchstraße bis zur Trafostation
Kaisersesch
Stierstraße von der Einmündung Eifelstr. bis zur Einmündung Pommerbachstr.; Von-der-Leyen-Straße; Straße Heideberg von Hausnummer 25 bis Ende (Wendehammer); Auf die Streupflicht für den Gehweg, der die Stierstraße mit der Pommerbachstr. verbindet, wird besonders hingewiesen; Einmündung der Jahnstraße in die Stierstraße; Pommerbachstr. ab Haus Nr. 34 bis Einmündung Cochemer Straße; Stichstraße zur Pommerbachstr. zum Haus Nr. 45
Landkern
Borwiese im unteren Bereich; Straße In den Weiden ab der Einmündung Ahornstr. bis Einmündung in die Straße Sonnenhang; Teilstrecke der Ahornstraße bis Einmündung in die Straße Sonnenhang; Brunnenstraße, Ecke Im Eiberich bis Einmündung Oberer Berg; Im Eiberich bis Einmündung Brunnenstraße
Laubach
Bergstraße im Einmündungsbereich in die K 14; Kalenborner Weg im Einmündungsbereich in die K 14; Ecke Kirchstraße/ Ringstraße; Ecke Ringstraße/ Wiesenweg; Ecke Ringstraße/ Alter Weg; Ecke In der Kaul/ Ober Bongerten
Leienkaul
Einmündung Hohmarkstraße/Grubenstraße; Kreuzungsbereich Wiesenstraße/ Grubenstraße/ Breitenbruch; Gemeindestraße An der Kirche; Einmündung Heupelbergstraße/ Grubenstraße; Sesterbachstraße; Oberer Leienweg
Masburg
Einmündungsbereich Birkenstraße/ Eppenberger Straße/ Tannenweg; Straße In der Haag; Grubenstraße
Müllenbach
Hauptstraße mit den Straßeneinmündungsbereichen; Einmündungsbereich Brunnenstraße/ Wagenweg; Einmündungsbereiche in die Neustraße; Im Seufen
Urmersbach
Hauptstraße, ab dem Dorfbrunnen aufwärts bis zum Ende; Auf’m Henchen; An der Hardt/ Einmündung in die Hauptstraße; Auf’m Brühl von der Einmündung L 99 bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges; In der Holl vom Beginn bis zur Abzweigung des Wirtschaftsweges; Abzweigung der Hauptstraße in Richtung Kirche; Bergstraße
Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Salz ist nur in besonderen Fällen zu verwenden und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen zu beseitigen.
Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tag so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (je nach Satzung 6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) keine Rutschgefahr besteht.
Für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Anlieger seiner Reinigungspflicht, insbesondere im Winter der Streupflicht, nicht nachgekommen ist, haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften.
Hinweis
Verschiedene Ortsgemeinden führen einen Winterdienst durch. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Durchführung des Winterdienstes durch die Gemeinden nur einen Service der Gemeinde darstellt, kein Gewohnheitsrecht schafft und freiwillig erfolgt. Die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Anlieger zur Durchführung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.
Kaisersesch, 20.11.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
