Amtliche Bekanntmachungen

Kindergartenzweckverband Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025

KGZV Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Laubach-Müllenbach für das Jahr 2025 vom 04.08.2025

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

  1. im Ergebnishaushalt

                 der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                         153.000,00 €

                 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                             153.000,00 €

                 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf                                                     0,00 €

 

  1. im Finanzhaushalt

                 die ordentlichen Einzahlungen auf                                                       144.000,00 €

                 die ordentlichen Auszahlungen auf                                                       144.000,00 €

                 Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf                                    0,00 €

 

                 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                       250.000,00 €

                 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                      250.000,00 €

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                   0,00 €

 

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf               0,00 €

 

                

                

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für auf

 

                                                                                                                                   0,00 €.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf                                                                                                                               0,00 €.

 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf           0,00 €.

 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf                                                                                                                               100.000,00 €.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     

§ 5 Verbandsumlage

 

Der Zweckverband erhebt Umlagen nach § 11 der Verbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:

 

  1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 144.000,00 €. Es entfallen auf:

 

Ortsgemeinde Laubach=                             69.333,33 €

Ortsgemeinde Müllenbach =                       74.666,67 €

 

  1. Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 250.000,00 €. Es entfallen auf:

 

Ortsgemeinde Laubach=                           124.441,96 €

Ortsgemeinde Müllenbach =                     125.558,04 €

 

  1. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

 

 

§ 6 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023                                                          46.161,29 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024                                 46.161,29 €

und zum 31.12.2025                                                                                              46.161,29 €

 

 

 

 

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 €

überschritten sind.

 

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

 

 

Kaisersesch, den 04.08.2025

 

 

 

Albert Jung

Bürgermeister und Verbandsvorsteher

 

Hinweis:

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den  18.08.2025   bis einschl. Mittwoch, den  27.08.2025   während der  Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

 

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden  sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
     Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
     geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 04.08.2025

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

 

Albert Jung

Bürgermeister