Amtliche Bekanntmachungen

Kindergartenzweckverband Masburg - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

KGZV Masburg - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Masburg für das Jahr 2026 vom 15.07.2026

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

  1. im Ergebnishaushalt

              der Gesamtbetrag der Erträge auf                               38.000,00 €

              der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                   49.000,00 €

              Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf             -11.000,00 €

 

  1. im Finanzhaushalt

              die ordentlichen Einzahlungen auf                               32.200,00 €

              die ordentlichen Auszahlungen auf                              32.200,00 €

              Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf        0,00 €

 

              die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                      0,00 €

              die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                     0,00 €

              Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf         0,00 €

 

              Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                               0,00 €

 

 

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf

                                                                                                           0,00 €.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf                                                                                                      0,00 €.

 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

                                                                                                           0,00 €.

 

 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf                                                                                                        60.000,00 €                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

                                                                                                                     

§ 5 Verbandsumlage

 

Der Zweckverband erhebt Umlagen nach § 11 der Verbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:

 

  1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 32.000,00 €. Es entfallen auf:

Ortsgemeinde Eppenberg =       3.929,82 €

Ortsgemeinde Hauroth =            6.736,84 €

Ortsgemeinde Kalenborn=.        4.491,23 €

Ortsgemeinde Masburg =        16.842,11 €.

 

  1. Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 0,00 €. Es entfallen auf:

 

Ortsgemeinde Eppenberg =              0,00 €

Ortsgemeinde Hauroth =                   0,00 €

Ortsgemeinde Kalenborn =                0,00 €

Ortsgemeinde Masburg =                 0,00 €.

 

  1. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

 

 

§ 6 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024                        435.661,48 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 429.861,48 €

und zum 31.12.2026                                                                418.861,48 €

 

 

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 € überschritten sind.

 

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen

 

 

Kaisersesch, den 15.07.2026

 

 

 

Albert Jung

Bürgermeister und Verbandsvorsteher

 

Hinweis:

 

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 27.07.2026    bis einschl. Mittwoch, den 05.08.2026    während der  Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen eingesehen werden.

 

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

 

    1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden  sind, oder

 

    2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Kaisersesch, den 15.07.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

 

 

Albert Jung

Bürgermeister


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