Amtliche Bekanntmachungen

Kindergartenzweckverband Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

KGZV Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Laubach-Müllenbach für das Jahr 2026 vom 29.06.2026

 

Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 

  1. im Ergebnishaushalt

                 der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                   47.000,00 €

                 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                      47.000,00 €

                 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf                                           0,00 €

 

  1. im Finanzhaushalt

                 die ordentlichen Einzahlungen auf                                                   37.000,00 €

                 die ordentlichen Auszahlungen auf                                                  37.000,00 €

                 Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf                           0,00 €

 

                 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                 10.000,00 €

                 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                              610.000,00 €

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                -600.000,00 €

 

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                 600.000,00 €

 

                

                

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für auf

 

                                                                                                                       600.000,00 €.

 

 

 

 

 

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf                                                                                                                             0,00 €.

 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf                                                                                                          0,00 €.

 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf                                                                                                                                50.000,00 €.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     

§ 5 Verbandsumlage

 

Der Zweckverband erhebt Umlagen nach § 11 der Verbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:

 

  1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 36.000,00 €. Es entfallen auf:

 

Ortsgemeinde Laubach=                       14.400,00 €

Ortsgemeinde Müllenbach =                 21.600,00 €

 

  1. Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 10.000,00 €. Es entfallen auf:

 

Ortsgemeinde Laubach=                         4.000,00 €

Ortsgemeinde Müllenbach =                    6.000,00 €

 

  1. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.

 

 

§ 6 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024                                                 49.937,47 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025                      49.937,47 €

und zum 31.12.2026                                                                                         49.937,47 €

 

 

 

 

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 €

überschritten sind.

 

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

 

 

Kaisersesch, den 29.06.2026

 

 

 

Albert Jung

Bürgermeister und Verbandsvorsteher

 

 

 

Hinweis:

a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 13.07.2027 bis einschl. Mittwoch, den 22.07.2027 während der  Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden.

 

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden  sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
     Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
     geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kaisersesch, den 29.06.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

 

 

Albert Jung

Bürgermeister


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