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Kindergartenzweckverband Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
KGZV Müllenbach - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Laubach-Müllenbach für das Jahr 2026 vom 29.06.2026
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 47.000,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 47.000,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf 0,00 €
- im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 37.000,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 37.000,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 10.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 610.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -600.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 600.000,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für auf
600.000,00 €.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf 0,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
§ 5 Verbandsumlage
Der Zweckverband erhebt Umlagen nach § 11 der Verbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:
- Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 36.000,00 €. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Laubach= 14.400,00 €
Ortsgemeinde Müllenbach = 21.600,00 €
- Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 10.000,00 €. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Laubach= 4.000,00 €
Ortsgemeinde Müllenbach = 6.000,00 €
- Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 49.937,47 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 49.937,47 €
und zum 31.12.2026 49.937,47 €
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 €
überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Kaisersesch, den 29.06.2026
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 13.07.2027 bis einschl. Mittwoch, den 22.07.2027 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U05, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen öffentlich eingesehen werden.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 29.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister
