Grabmalgenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. 

    Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühren fallen nicht an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. 

    Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

  • Rechtsgrundlage

    § 24 Gemeindeordnung (GemO)

    § Bestattungsgesetz (BestG) vom 4. März 1983

    in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde 


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