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Verbandsgemeinde Kaisersesch - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
VG Kaisersesch - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kaisersesch für das Jahr 2026 vom 17.03.2026
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 14.567.000,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.410.000,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -843.000,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 14.139.000,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 14.037.000,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 102.000,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 800.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.208.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -5.408.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.306.000,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
verzinste Kredite auf 5.385.000,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 2.670.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 2.670.000,00 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.921.000,00 €.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
- Abwasserwerk 1.956.800,00 €
davon: Investitionskredite 1.790.800,00 €
zinslose Darlehen des Landes 166.000,00 €
b) Kredite zur Liquiditätssicherung
- Abwasserwerk 300.000,00 €
c) Verpflichtungsermächtigungen
- Abwasserwerk 3.250.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
3.250.000,00 €.
§ 6 Umlage
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 38,00 v.H. festgesetzt.
§ 7 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 12.554.888,68 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 11.544.888,68 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 10.701.888,68 €.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 € überschritten sind.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Kaisersesch, den 17.03.2026
Verbandsgemeinde
Kaisersesch
Thomas Welter
Beigeordneter
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan sowie die Beteiligungsberichte liegen zur Einsichtnahme von Montag, den 23.03.2026 bis einschl. Dienstag, den 07.04.20256 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U04, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 17.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Thomas Welter
Beigeordneter
