Amtliche Bekanntmachungen

Verbandsgemeinde Kaisersesch - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

VG Kaisersesch - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Kaisersesch für das Jahr 2026 vom 17.03.2026

 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Festgesetzt werden

 

1. im Ergebnishaushalt

                 der Gesamtbetrag der Erträge auf                                            14.567.000,00 €

                 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                               15.410.000,00 €

                 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag                                      -843.000,00 €

 

2. im Finanzhaushalt

                 die ordentlichen Einzahlungen auf                                           14.139.000,00 €

                 die ordentlichen Auszahlungen auf                                          14.037.000,00 €

                 Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen                      102.000,00 €

 

                 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                               800.000,00 €

                 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                           6.208.000,00 €

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -5.408.000,00 €

                

                 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit                   5.306.000,00 €

 

 

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

verzinste Kredite auf                                                                                                                         5.385.000,00 €                                                                                                                                           

 

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,      

wird festgesetzt auf                                                                                     2.670.000,00 €.

 

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf                                                                                            2.670.000,00 €.

 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf                                                                                                                   10.000.000,00 €.

 

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf                                                                                                               1.921.000,00 €.

 

 

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

 

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

                 - Abwasserwerk                                                                           1.956.800,00 €

                        davon: Investitionskredite                                                         1.790.800,00 €

                                   zinslose Darlehen des Landes                                        166.000,00 €

 

b) Kredite zur Liquiditätssicherung

                 - Abwasserwerk                                                                              300.000,00 €

 

c) Verpflichtungsermächtigungen

                 - Abwasserwerk                                                                           3.250.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

                                                                                                                    3.250.000,00 €.

 

 

 

§ 6 Umlage

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden und der Stadt Kaisersesch eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 38,00 v.H. festgesetzt.

 

 

 

§ 7 Eigenkapital

 

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024                                                                                                                       12.554.888,68 €                                                                                                                                           

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025                    11.544.888,68 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026                   10.701.888,68 €.

 

 

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 € überschritten sind.

 

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

 

Kaisersesch, den 17.03.2026

 

Verbandsgemeinde

    Kaisersesch

 

 

Thomas Welter

Beigeordneter

 

Hinweis:

 

a) Der Haushaltsplan sowie die Beteiligungsberichte liegen zur Einsichtnahme von Montag, den   23.03.2026        bis einschl. Dienstag, den 07.04.20256           während der  Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U04, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.

 

b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

  Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Kaisersesch, den 17.03.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch

 

 

 

Thomas Welter

Beigeordneter


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