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Kindergartenzweckverband Düngenheim - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
KGZV Düngenheim - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Düngenheim-Urmersbach für das Jahr 2026 vom 21.07.2026
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
- im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 53.000,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 53.000,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf 0,00 €
- im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 42.000,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 42.000,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 506.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 506.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf
0,00 €.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf 500.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 119.000,00 €
§ 5 Verbandsumlage
Der Zweckverband erhebt nach § 11 der Verbandsordnung Umlagen, über die Folgendes bestimmt wird:
- Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 39.000,00 €. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Düngenheim= 27.000,00 €
Ortsgemeinde Urmersbach = 12.000,00 €
- Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 506.000,00 €. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Düngenheim = 373.015,46 €
Ortsgemeinde Urmersbach = 132.984,54 €
- Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 113.266,43 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 113.266,43 €
und zum 31.12.2026 113.266,43 €
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500 €
überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen
Kaisersesch, den 21.07.2026
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 03.08.2026 bis einschl. Mittwoch, den 12.08.2026 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U03, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersech.de/bekanntmachungen, eingesehen werden.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 21.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister
