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Kindergartenzweckverband Kaifenheim - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
KGZV Kaifenheim - Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Kindergartenzweckverbandes Kaifenheim für das Jahr 2026 vom 21.07.2026
Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl S. 476) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.269.000,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.229.600,00 €
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf 39.400,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 1.263.300,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 1.213.900,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 49.400,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 100.000,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 100.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -49.400,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für auf
0,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 €
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf
61.000,00 €
§ 5 Verbandsumlage
Der Zweckverband erhebt Umlagen nach § 11 der Verbandsordnung, über die Folgendes bestimmt wird:
1. Die Umlage für den Ergebnishaushalt beträgt 0,00 € . Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Brachtendorf = 0,00 €
Ortsgemeinde Gamlen = 0,00 €
Ortsgemeinde Kaifenheim = 0,00 €
Ortsgemeinde Zettingen = 0,00 €.
2. Die Umlage für den Finanzhaushalt beträgt 100.000,00 €. Es entfallen auf:
Ortsgemeinde Brachtendorf = 13.062,10 €
Ortsgemeinde Gamlen = 29.336,19 €
Ortsgemeinde Kaifenheim = 42.237,69 €
Ortsgemeinde Zettingen = 15.364,03 €.
3. Die Verbandsumlagen sind mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.
4. Die Festsetzung der Verbandsumlage 2027 erfolgt auf der Grundlage der Kindergartenkinder und Einwohnerzahlen zum 01.10.2026. Die Berechnung erfolgt nach Vorliegen der erforderlichen Zahlen zum Stichtag
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 250.328,86 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 250.328,86 €
und zum 31.12.2026 289.728,86 €
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 € überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Kaisersesch, den 21.07.2026
Albert Jung
Bürgermeister und Verbandsvorsteher
Hinweis:
a) Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 03.08.2026 bis einschl. Mittwoch, den 12.08.2026 während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, Zimmer D-U03, öffentlich aus. Der Haushaltsplan kann auch auf unserer Internetseite, unter: www.kaisersesch.de/bekanntmachungen eingesehen werden.
b) Wir weisen darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kaisersesch, den 21.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Albert Jung
Bürgermeister
