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Hinweise für Hundehalter und Hundeführer | Gefahrenabwehrverordnung regelt Verhalten

Überschrift

Dazu gehören:

  • Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)
    Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht unangeleint umherlaufen.
  • Anleinpflicht außerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)
    Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar sind.
  • Hundekot – Verunreinigungen (§ 2 Abs. 3 der GefAbwV)
    Hundehalter und Hundeführer müssen dafür sorgen, dass ihre Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht verunreinigen. Die Verneigungen müssen unverzüglich von den Hundehaltern oder Hundeführern beseitigt werden; dies gilt ebenfalls auf Feld- und Wirtschaftswegen in der freien Flur. 

Unabhängig davon, sollte es auch selbstverständlich sein, dass Privatgrundstücke nicht verunreinigt werden.

Es ist außerdem sicherzustellen, dass der Hund weder das Haus noch das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen kann.

Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch gemeldet werden. Die Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Vielen Dank, dass Sie und Ihr Hund mit gutem Beispiel vorangehen und damit zeigen, dass auch Ihnen eine für Menschen und Hunde saubere Verbandsgemeinde am Herzen liegt.

Ihre
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch als
örtliche Ordnungsbehörde