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3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kaisersesch - Aufhebung der Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung des Teilplans „Windkraft“
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kaisersesch - Aufhebung der Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung des Teilplans „Windkraft“
Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Verfahrensablauf:
Der Verbandsgemeinderat Kaisersesch hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Verbandsgemeinde Kaisersesch über die Aufhebung der Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung des Teilplans „Windkraft“ beschlossen.
In gleicher Sitzung wurde den Entwurfsunterlagen, bestehend aus einem Textteil (Erläuterungsbericht/Umweltbericht) sowie einer Übersichtskarte mit Markierung der festgelegten Sonderbauflächen Windkraft, verbunden mit der gleichzeitigen Darstellung des übrigen, bisher geltenden Ausschlussbereiches für Windenergieanlagen, zugestimmt.
Ziel und Zweck der Planung:
In dem bestehenden Teilplan Windkraft des derzeitigen Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kaisersesch vom September 2012 sind rd. 356 ha und in dem seiner- zeit noch von der Verbandsgemeinde Treis-Karden aufgestellten Teilplan Windkraft rd. 69 ha des heutigen Verbandsgemeindegebietes Kaisersesch als Vorrangflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen. Es handelt sich um Darstellungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass mit der Darstellung von Konzentrationszonen auch eine Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb dieser Konzentrationszonen verbunden ist. Außerhalb dieser Vorrangflächen sind somit bisher Windkraftanlagen unzulässig.
Zum jetzigen Zeitpunkt, längstens bis 31.12.2027, schließt die noch geltende Wirkung des FNP Kaisersesch damit die Genehmigung von Windkraftanlagen in nicht ausgewiesenen Vorranggebieten aus. Ziel der 3. Änderung des Flächennutzungsplans ist die Aufhebung der bestehenden Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ab der rechtswirksamen Aufhebung dieser Ausschlusswirkung des FNP - Teilplan Windkraft bis zur (Landes-)Feststellung des Flächenbeitragswerts bzw. bis spätestens 31.12.2027 können Windkraftanlagen im Außenbereich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt werden, auch wenn sie nicht in einem Vorranggebiet liegen. Voraussetzung ist aber natürlich weiterhin, dass keine anderweitigen Beschränkungen und Restriktionen wie Schutzgebiete und Abstandsregelungen entgegenstehen.
Aufstellungsbeschluss und Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig erfolgt die Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Absatz 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die o.g. Bauleitplanung berührt werden kann, werden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB parallel zu dieser frühzeitigen Veröffentlichung am Verfahren beteiligt.
Der Erläuterungsbericht/Umweltbericht einschl. der Übersichtskarte zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Kaisersesch zur Aufhebung der Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung des Teilplans „Windkraft“ kann gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von Montag, 07.09.2026 bis einschließlich Mittwoch, 07.10.2026 zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Am Römerturm 2, 56759 Kaisersesch, Zimmer DE04, zu den nachfolgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Stellungnahmen
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen, Bedenken und/oder Anregungen zu dem Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegeben werden. Die Stellungnahmen/Bedenken/Anregungen können schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Rheinland-Pfälzischen Datenschutzgesetz (LDSG) werden die Daten im Rahmen des Änderungsverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht gegenüber der Privatperson genutzt.
Plangebiet ist das gesamte Verbandsgemeindegebiet.
