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Verunreinigungen mit Hundekot | Hinweise für Hundehalter und Hundeführer

Überschrift

Auch private Grünanlagen, Grundstücke und landwirtschaftliche Flächen dürfen nicht als Hundetoilette missbraucht werden. Insbesondere gilt dies auch für alle Grünflächen rund um die Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, sowohl vor dem Gebäude als auch hinter dem Gebäude.

Die seit dem 01.01.2022 gültige Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch (GefAbwV) beinhaltet unter anderem wichtige Gebote und Verbote für Hundehalter und Hundeführer. Hier sind neben den Verunreinigungen mit Hundekot (§ 2 Abs. 3 der GefAbwV) auch die Anleinpflicht innerhalb und außerhalb bebauter Ortslagen geregelt.  

  • Anleinpflicht innerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)

Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nicht unangeleint umherlaufen.

  • Anleinpflicht außerhalb bebauter Ortslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der GefAbwV)

Außerhalb bebauter Ortslagen müssen Hunde umgehend und ohne Aufforderung angeleint werden, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar sind.

Wer sich nicht an die vorgenannten Vorgaben hält, verstößt gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Kaisersesch und kann mit einer Geldbuße belegt werden. 

Die Gefahrenabwehrverordnung finden Sie unter dem nachfolgenden Link zum Download.

Verordnung (PDF-Download)

Vielen Dank, dass Sie und Ihr Hund mit gutem Beispiel vorangehen und damit zeigen, dass auch Ihnen eine für Menschen und Hunde saubere Verbandsgemeinde am Herzen liegt.

Ihre
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
als örtliche Ordnungsbehörde

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